Privatpraxis für Psychotherapie und psychologische Beratung 

"Um klar zu sehen,
genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung"
Antoine de Saint-Exupéry



Möglichkeiten der Kostenübernahme für die Psychotherapie in meiner Praxis

Mein Angebot nehmen Sie grundsätzlich als Selbstzahler/in in Anspruch. Psychotherapeutische Heilpraktiker-Leistungen werden i.d.R. nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Folgende Möglichkeiten der Kostenerstattung stehen Ihnen zur Verfügung (lt. eigener Recherche):

1. GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) - einige GKV übernehmen bereits die Kosten bzw. anteilig für die Behandlung bei einem Heilpraktiker - erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse

2. PKV (Private Krankenversicherung), Beihilfe und/oder Zusatzversicherungen für Heilpraktiker Leistungen - erkundigen Sie sich auch hier bitte im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse über die Möglichkeiten und Höhe der Erstattung.

3. Auf Antrag bei den GKV -  Falls Sie erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in Ihrer Nähe finden würden, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie – auf dem Wege der Kostenerstattung – die Behandlung durch einen psychologischen Behandler bezahlt, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung), aber keine Kassenzulassung besitzt.

In diesem Fall müssen Sie unbedingt vor Beginn der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse stellen und dürfen die Therapie erst aufnehmen, wenn die Kasse Ihrem Antrag stattgegeben hat. Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage durchgeführt, erhalten Sie als Patient die Rechnung des Behandlers und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von ihren Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das Sie mit dem Therapeuten vereinbart haben. Ausführlich habe ich hier in einem Blog-Artikel darüber geschrieben.

4. Selbstzahler/in - Sie übernehmen die Kosten komplett selbst ohne Anspruch einer Rückerstattung durch einer Krankenkasse/ Beihilfestelle.


Sollten die Kosten von keiner Stelle übernommen werden bzw. nur ein Teil davon, so können Sie diese als  sogenannte "Außergewöhnliche Belastungen" gemäß §33 EStG bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass Steuerzahler Kosten für ärztliche Behandlungen und verordnete Medikamente von der Steuer absetzen können. Dazu gehören unter anderem auch die Kosten für Behandlungen durch einen anerkannten Heilpraktiker. Lassen Sie sich bitte hierüber bei Ihrem Steuerberater/Finanzamt beraten.

Die Rechnung für meine heilkundliche Dienstleistung wird unabhängig von der Kostenerstattungs-Stelle an Sie gestellt. Das Erstattungsverfahren leiten Sie in die Wege. Ich selbst kann/darf NICHT mit der Krankenkasse abrechnen. 

 





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